Richtlinie des BMF vom 01.07.2006, BMF-010310/0038-IV/7/2007
gültig von 01.07.2006 bis 31.07.2008
UP-3480, Arbeitsrichtlinie "Jordanien"
3. Warenkreis
3.1. Gewerbliche Waren
Alle Gewerbliche Waren, ausgenommen die in Anhang I (Waren
der gemeinsamen Agrarmarktpolitik - lautete ursprünglich Anhang II)
zum Vertrag der Gründung der Europäischen Gemeinschaft
angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.