Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010 gültig von 20.01.2011 bis 16.12.2014

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
  • 4.3 Sachbezüge - Einzelfälle außerhalb der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008

4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien

222d

Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf siezählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind, wenn der Arbeitnehmer diese Bonuswerte für private Zwecke nutzenverwendet, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor,Rahmen der Veranlagung als laufender Arbeitslohn von dritter Seite zu erfassen isterklären.

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die "Bonusmeilen" für dienstliche Flüge, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen, verwendet.

Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.

Es bestehenFür den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrundVerpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Erfahrungswerten pauschalLohnsteuer. Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG 1988 findet erst mit 1,5%der Verwendung der vom Arbeitgeber getragenen AufwendungenBonusmeilen statt, die Bonuswerte vermitteln (zB Flügeda sich erst im Zeitpunkt der Einlösung in Geld ausdrücken lässt, Hotelunterkünfte) geschätzt undwelchen Betrag sich der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember beiTeilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wirdBonusmeilen erspart hat (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293).

Beispiel:

Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen vonEin Arbeitnehmer erwirbt auf Grund seiner Dienstreisen im Monat März betragen 4.000 Euro, im September und Oktober jeweils 3.000 EuroBonusmeilen. Im Jahr 2010 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden "Bonusmeilen"Da der Vorteil dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 Euro (1,5% von 10.000 Euro) geschätzt werden und ist spätestens fürder Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat der Arbeitnehmer den Kalendermonat Dezember steuerlichVorteil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 als nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erfassenerklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen.