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1. Erledigung des Versandvorgangs und Statusprüfung
1.1. Voraussetzung für die Erledigung
Das Versandverfahren wird für erledigt erklärt, wenn es ordnungsgemäß beendet wurde.
Zuständig für die Erledigung des Verfahrens ist das Abgangsland.
Die Erledigung erfolgt je nach verwendetem Verfahren auf unterschiedliche Weise. Es kann sich um einen Vergleich von elektronischen Meldungen ("Vorab-Ankunftsanzeige" vs. "Kontrollergebnisse" im EDV-System), von Belegen (Exemplar Nr. 1 vs. Exemplar Nr. 5 zuzüglich der Ladelisten bei Verfahren, in denen das Einheitspapier als Versandanmeldung verwendet wird; von Flug- oder Schiffsmanifesten vs. Monatslisten der Bestimmungsstelle im vereinfachten Verfahren der Stufe 1) handeln.
Im Allgemeinen werden bei der Erledigung eines Verfahrens die von der Abgangsstelle erfassten und die von der Bestimmungsstelle bestätigten Angaben miteinander verglichen.