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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 8. Ausnahmen
- 8.2. Grüne Abfallliste
8.2.4. Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen innerhalb der Union
(1) Die Verbringung von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) innerhalb der Union ist von der
- Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. a) sowie
- von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Abfälle stammen und für welchen Mitgliedstaat sie bestimmt sind. Die beabsichtigte Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2 Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe auch Abschnitt 8.2.5.