Richtlinie des BMF vom 01.02.2017, BMF-010311/0022-IV/8/2017 gültig von 01.02.2017 bis 31.01.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.10. Drittstaaten

(1) Als Drittstaaten gelten jene Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (EU-Mitgliedstaaten siehe Abs. 2) und auch nicht als solche zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 6).

(2) In veterinärrechtlicher Hinsicht sind als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachstehend angeführte Länder zu betrachten:

1.das Gebiet des Königreichs Belgien;

2.das Gebiet der Republik Bulgarien;

3.das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands (hinsichtlich der Färöer Inseln siehe Abs. 5);

4.das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen);

5.das Gebiet Estlands;

6.das Gebiet der Republik Finnland;

7.das Gebiet der Französischen Republik (einschließlich Monaco, der französischen Überseedepartements Réunion, Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und den französischen Nordteil von St. Martin und Mayotte; ausgenommen die überseeischen Gebiete sowie St. Pierre und Miquelon);

8.das Gebiet der Republik Griechenland;

9.das Gebiet Irlands;

10.das Gebiet der Italienischen Republik;

11.das Gebiet der Republik Kroatien;

12.das Gebiet der Republik Lettland;

13.das Gebiet der Republik Litauen;

14.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

15.das Gebiet der Republik Malta;

16.das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

17.das Gebiet der Republik Österreich;

18.das Gebiet der Republik Polen;

19.das Gebiet der Portugiesischen Republik (einschließlich der Azoren und Madeira);

20.das Gebiet Rumäniens;

21.das Gebiet des Königreichs Schweden;

22.das Gebiet der Slowakischen Republik;

23.das Gebiet der Republik Slowenien;

24.das Gebiet des Königreichs Spanien (einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln und einschließlich Ceuta und Melilla);

25.das Gebiet der Tschechischen Republik;

26.das Gebiet der Republik Ungarn;

27.das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln, der Insel Man und Gibraltar);

28.das Gebiet der Republik Zypern.

(3) Norwegen hat im Rahmen des EWR-Abkommens sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(4) Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens hinsichtlich von allen Waren außer lebenden Tieren die veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher diesbezüglich in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Island wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen lebenden Tiere ist Island als Drittstaat zu betrachten.

(5) Grönland hat im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und ist daher hinsichtlich von

  • Fischereierzeugnissen (das sind sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln) und
  • Aquakulturerzeugnissen (das sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt)

in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Grönland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen veterinärrechtlich kontrollpflichtigen Produkte ist Grönland als Drittstaat zu betrachten.

(6) Andorra, die Färöer Inseln, San Marino und der Vatikanstadt haben im Rahmen von Assoziationsverträgen sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(7) Die Schweiz und Liechtenstein haben auf Grund eines Abkommens sämtliche veterinärrechtliche Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.

(8) Bei kontrollpflichtigen Waren (Abschnitt 2.1.) mit Herkunft aus jenen Staaten, die in veterinärrechtlicher Sicht wie EU-Mitgliedstaaten zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 7), ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.