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- 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)
29.7 Endbesteuerung
29.7.1 Geldeinlagen bei inländischen Banken
29.7.1.1 Allgemeines
Eine Endbesteuerung im Sinne des § 97 EStG 1988 setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer (KESt) von 25% unterliegt. Grundsätzlich wird der Abzug der Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge (Kreditinstitut, kuponauszahlende Stelle) vorgenommen. Die Kapitalertragsteuer kann aber in bestimmten Fällen direkt beim Gläubiger (Empfänger der Kapitalerträge) eingehoben werden (§ 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988). Auch in einem solchen Fall treten die Wirkungen der Endbesteuerung ein.
29.7.1.2 Beispiele für Kapitalerträge aus Einlagen
Der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken. Es sind dies insbesondere Zinserträge aus Einlagen bei Sparbüchern mit laufender Verzinsung einschließlich Prämiensparbüchern, aus Sparbriefen und Kapitalsparbüchern, aus Einlagen bei Bausparkassen (ausgenommen die Prämie gemäß § 108 EStG 1988), weiters aus Termineinlagen, Festgeldern, Sichteinlagen sowie Girokonten.
29.7.1.3 Fremdwährungseinlagen
Zinserträge aus Einlagen in fremder Währung sind wie solche aus Schilling-(Euro-)Einlagen zu behandeln.
29.7.1.4 Zusätzliche Kapitalerträge
Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und mit Forderungswertpapieren in Zusammenhang stehen.
29.7.2 Forderungswertpapiere mit inländischer kuponauszahlender Stelle
29.7.2.1 Allgemeines
Die Erträge aus Forderungswertpapieren sind nur dann endbesteuert, wenn sie der Kapitalertragsteuer unterliegen. Der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen Kapitalerträge aus (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheinen, Kassenobligationen und Wertpapieren über Schuldscheindarlehen mit inländischer kuponauszahlender Stelle.
29.7.2.2 Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Substanzgenussrechte, Wechsel, Scheck und Konnossement
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden gemäß § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ebenfalls zu den Forderungswertpapieren gezählt. Hingegen gehören Aktien sowie Wertpapiere, in denen ein Genussrecht verbrieft ist (Genussscheine, Partizipationsscheine), nicht zu den Forderungswertpapieren. Wechsel, Scheck und Konnossement sind ebenfalls keine Forderungswertpapiere.
29.7.2.3 Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist
Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist, sind abkommensgemäß von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dieses Erfordernis kann nach Maßgabe der einzelnen DBA-Bestimmungen zB in folgenden Fällen eintreten:
- Im Fall von Kapitalerträgen inländischer betrieblicher "Hilfsstützpunkte" (zB Informationsbüros, Forschungsstellen, Werberepräsentanzen) ausländischer Unternehmer,
- im Fall von Kapitalerträgen ausländischer Betriebsstätten österreichischer Unternehmer oder
- im Fall von Auslandsanleihen von Steuerausländern mit inländischem Zweitwohnsitz.
Die Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht unmittelbar durch den Abfuhrpflichtigen erfolgen. Die vom Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer für DBA-befreite Anleihen führt zur Endbesteuerung. Wird hingegen die Befreiung in Anspruch genommen, kann dies durch Antragstellung des Empfängers gemäß § 240 Abs. 3 BAO oder im Zuge der Veranlagung erfolgen (vgl. dazu Kapitalertragsteuerentlastungsverordnung bei Auslandszinsen, BGBl. II Nr. 43/1998):
- Die Entlastung über Antrag des Empfängers der Kapitalerträge auf der Grundlage von § 240 Abs. 3 BAO durch das zuständige Finanzamt wird nur herbeigeführt, wenn keine Entlastungsmöglichkeit im Rahmen einer Veranlagung besteht und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
- Im Falle einer Veranlagung kann die Entlastung im Rahmen der vorzunehmenden Veranlagung erfolgen, wenn keine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO in Anspruch genommen wird und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
29.7.2.4 Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist
Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist (zB kuponauszahlende Stelle schweizerischer Anleihen ist eine österreichische Bank), bleiben in dem Endbesteuerungssystem eingebunden. Die Anrechnung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuer kann unmittelbar durch den Abfuhrverpflichteten erfolgen, wenn ihm ausreichende Nachweise für die Entlastungsberechtigung vorliegen; sie kann aber auch über Antrag des Empfängers der Kapitalerträge auf der Grundlage von § 240 BAO durch das zuständige Finanzamt herbeigeführt werden, wenn keine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen einer Veranlagung besteht und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Im Fall einer Veranlagung kann die Anrechnung im Rahmen der vorzunehmenden Veranlagung erfolgen, wenn keine Rückerstattung gemäß § 240 BAO in Anspruch genommen wird und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
29.7.2.5 Reichweite der Endbesteuerung
Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Forderungswertpapieren mit inländischer kuponauszahlender Stelle im Zusammenhang stehen.
29.7.3 Aktienkapital, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Partizipationskapital und Stiftungszuwendungen
29.7.3.1 Voraussetzung für die Endbesteuerung
Die Endbesteuerung setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer unterliegt. Es muss sich um Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 handeln. Wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 direkt beim Gläubiger (Empfänger der Kapitalerträge) eingehoben, führt auch dies zur Endbesteuerung.
29.7.3.2 weiter gehende Wirkung der Endbesteuerung
Die Endbesteuerung umfasst auch
- verdeckte Ausschüttungen,
- (zusätzliche) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Kapitalanlagen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Zusammenhang stehen (zB Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabewert und Einlösungswert),
- Dividendengarantien bei Vollorganschaften an die Minderheitsgesellschafter (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988).
29.7.3.3 Grenzen der Endbesteuerung
Die Endbesteuerung umfasst ausschließlich Kapitalerträge. (Kurs-)Gewinne, die bei der Veräußerung oder bei der Entnahme der Kapitalanlagen aus dem Betriebsvermögen realisiert werden, sind nicht endbesteuert.