Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
- 5. Ursprungsregeln für Textilien und anderer Waren zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 24 Zollkodex
Bemerkung 3:
3.1. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.2. Wird eine Ware, die aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde und dabei die Ursprungseigenschaft erworben hat, zum Herstellen einer anderen Ware in der Liste verwendet, so wird auf sie die für die andere Ware in der Liste vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Nicht bestickte Gewebe können die Ursprungseigenschaften erwerben, wenn sie aus Garnen gewebt werden. Werden sie anschließend beim Herstellen von bestickter Bettwäsche verwendet, so findet die für die Verwendung von nicht besticktem Gewebe festgelegte und als Vomhundertsatz ausgedrückte Höchstgrenze keine Anwendung.