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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
3.3. Weißer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.3.1. Im Privatvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person
3.3.1.1. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge)
3.3.1.1.1. Allgemeines
Zum Begriff der ordentlichen Erträge siehe Rz 81 bis Rz 86.
3.3.1.2. Substanzgewinne
Bei einem weißen Fonds finden die Ausführungen zu Rz 164 ff sinngemäße Anwendung.
3.3.1.3. Sonstige Erträge
siehe Rz 87.
3.3.1.4. Ertragsausgleich
Hinsichtlich der Ermittlung des Ertragsausgleiches gelten Rz 114 bis Rz 118 uneingeschränkt.
Wird der Ertragsausgleich bei ausländischen Investment- und Immobilienfonds nicht gerechnet (zB weil dem Recht des Sitzstaates des Investmentfonds das Institut des Ertragsausgleichs fremd ist), ist dieser in sinngemäßer Anwendung des § 13 InvFG 1993 zu schätzen.
3.3.1.5. Tatsächliche Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie werden beim Anteilinhaber, der den Anteil am Investmentfonds im Privatvermögen hält, im Ausschüttungszeitpunkt steuerlich erfasst (§ 42 Abs. 1 erster Satz InvFG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvFG 1993) und bilden zur Gänze einen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993).
Erfolgen während des laufenden Fondsgeschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres Ausschüttungen von Erträgen des laufenden Geschäftsjahres, sind sie im Zeitpunkt der Ausschüttung kapitalertragsteuerpflichtig, unabhängig davon, aus welchen Ertragsbestandteilen die Ausschüttungen bestehen (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Zur Entsteuerung nicht steuerbarer Ertragsbestandteile (Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren und 80 Prozent der übrigen Substanzgewinne) ist bei der Ermittlung der ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträge wie folgt vorzugehen:
Summe der im Fondsgeschäftsjahr erwirtschafteten Erträge |
|
- |
abzüglich nicht steuerbarer Substanzgewinne |
- |
abzüglich des Bruttobetrages der Ausschüttungen |
= |
ausschüttungsgleiche Erträge |
Als Ergebnis der Ermittlung können zulässigerweise negative ausschüttungsgleiche Erträge entstehen. Die in Rz 119 bis Rz 121 dargestellte Verrechnung anderer Aufwendungen des Fonds wird jedoch dadurch nicht berührt. Die negativen ausschüttungsgleichen Erträge sind mit der Höhe der gesamten tatsächlichen Ausschüttung begrenzt. Somit darf der Saldo aus tatsächlichen Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen keinen negativen Betrag ergeben. Die Geltendmachung der für den gesamten Fonds ermittelten negativen ausschüttungsgleichen Erträge im Zuge der Veranlagung des Anteilinhabers ist nur dann zulässig, wenn er den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung besessen hat und ihm diese Ausschüttung auch tatsächlich zugegangen ist.
Beispiel:
Ein ausländischer weißer Investmentfonds schüttet seine Erträge zur Gänze aus.
Ausschüttung während des Fondsgeschäftsjahres von Erträgen des laufenden Fondsgeschäftsjahres |
400 |
Darin enthalten sind: |
|
Ordentliche Erträge (Zinserträge, Dividenden) |
300 |
Substanzgewinne aus Aktien |
100 |
Einbehaltene KESt bei Ausschüttung (25% von 400) |
100 |
Berechnung der ausschüttungsgleichen Erträge:
Summe der im Fondsgeschäftsjahr erwirtschafteten Erträge |
400 |
abzüglich nicht steuerbarer Substanzgewinne (80% von 100) |
-80 |
abzüglich des Bruttobetrages der Ausschüttungen |
-400 |
= ausschüttungsgleiche Erträge |
-80 |
Entsteuerung der Substanzgewinne:
Der negative ausschüttungsgleiche Ertrag von -80 ist in der Einkommensteuererklärung unter Kennziffer 760 zu erfassen. Dies führt zu einer KESt-Gutschrift in Höhe von 20 (25% von 80). Im Ergebnis kommt es dadurch zur Besteuerung der steuerpflichtigen Erträge in Höhe von 320 (ordentliche Erträge aus Zinsen und Dividenden 300 und 20% der Substanzgewinne von 100).
3.3.1.6. Ausschüttungsgleiche Erträge
Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142.
Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen (§ 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993). Als steuerlicher Vertreter kann ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder bestellt werden (§ 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz InvFG 1993). Soweit in den nachstehenden Ausführungen nichts Gegenteiliges enthalten ist, finden Rz 49 ff grundsätzliche Anwendung.
Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in geeigneter Form selbst nachweisen (§ 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 sechster Satz InvFG 1993). Der Selbstnachweis hat unter Verwendung des vom BMF aufgelegten Formulars E 1d zu erfolgen. Einem solchen Nachweis ist auch der in deutscher Sprache abgefasste Rechenschaftsbericht des Investmentfonds beizulegen. Veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft den Rechenschaftsbericht in einer anderen Sprache, so ist eine Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vorzulegen. Eine gesonderte Vorlage des Rechenschaftsberichtes kann entfallen, wenn er der Finanzmarktaufsicht vorliegt.
Anders als für inländische Investmentfonds besteht für ausländische Investmentfonds keine Pflicht zur Auszahlung der auf den ausschüttungsgleichen Ertrag entfallenden KESt (vgl. § 13 dritter Satz InvFG 1993). Die ausschüttungsgleichen Erträge weißer Fonds sind daher im Veranlagungswege als Kapitalerträge im Sinne des § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 zu erfassen. Diese Methode ist unabhängig davon anzuwenden, ob für die Erträge aus dem Anteil am ausländischen weißen Investmentfonds eine inländische kuponauszahlende Stelle besteht oder nicht.
Zur Vorgangsweise bei der Meldung des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 47 ff und Rz 293 ff.