Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr

Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 796a

(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45g entsprechen.

(2) Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45h entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments.

(3) Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.