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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • F. Vorübergehende Verwendung
Artikel 139

Die Zollbehörden lehnen die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ab, wenn es unmöglich ist, die Nämlichkeit der Einfuhrwaren zu sichern.

Die Zollbehörden können jedoch die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ohne Nämlichkeitssicherung bewilligen, wenn das Fehlen der Nämlichkeitssicherung nach Art der Waren oder der beabsichtigten Verwendung nicht zum Missbrauch des Verfahrens führen kann.