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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 30a Erforderliche Angaben für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und vereinfachte Verfahren
1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen
Bemerkung 1 Allgemeines
1.1. Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten.
Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.
1.2. Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.
1.3. Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen.
1.4. Ein "X" in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein "Y" in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein "Z" in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole "X", "Y" und "Z" bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.
1.5. Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 36a Absatz 1 bzw. Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex vorgesehenen summarischen Anmeldungen.
1.6. Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.
Bemerkung 2 Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird
2.1. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37a der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Eingangsanmeldung" in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.
Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Eingangsanmeldung" in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.
2.2. Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37a für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Eingangsanmeldung - AEO" in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.
Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Eingangsanmeldung - AEO" in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.
Bemerkung 3 Zollanmeldung bei der Ausfuhr
3.1. Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37a der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Ausgangsanmeldung" in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Ausgangsanmeldung" in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
3.2. Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37a für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Ausgangsanmeldung - AEO" in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.
Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte "Summarische Ausgangsanmeldung - AEO" in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.
Bemerkung 4 Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4
4.1. Die Spalten "Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen" und "Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen" in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.
4.2. Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.
4.3. Eine Postsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine bis zu 50 kg schwere Einzelposition, die im Postsystem gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags von Personen befördert wird, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben.
4.4. entfällt
4.5. Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.
4.6. Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.
Bemerkung 5 Vereinfachte Verfahren
5.1. Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 254, 260, 266, 268, 275, 280, 282, 285, 285a und 289 müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten.
5.2. Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anhängen 37 und 38 enthaltenen Vorschriften.