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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
a) Ursprungszeugnisse
Artikel 56
(1) Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.
(2) Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend "Ausstellungsbehörden" genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden, als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen sind.
(3) Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.
(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.