Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben

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§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

420

Dieser Ausschluss von der Geltendmachung von Pauschbeträgen besteht aber nur dann, wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Werden hingegen bei der selbständigen Tätigkeit ausschließlich Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von den Umsätzen (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) ermittelt und daneben keine Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe (zB Ausgaben für den Eingang an Waren oder für Löhne) abgesetzt, ist die Geltendmachung von pauschalen Werbungskosten bei der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit zulässig (siehe auch Rz 4370 der EStR 2000).

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Wenn zB ein nichtselbständig tätiger Journalist, der gleichzeitig selbständiger Schriftsteller ist, bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit ausschließlich pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Durchschnittssatz der Umsätze geltend macht, kann er gleichzeitig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale Werbungskosten in der Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich geltend machen.

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Anstelle des Durchschnittssatzes gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können auch die mit Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, festgesetzten Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 (jedoch jeweils ohne Berücksichtigung tatsächlicher Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, ohne dass dies für den Abzug eines besonderen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 schädlich ist.