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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 61 Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat
BETRIFFT: CARNET ATA - VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul(1) am ...(2) bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
3. Auf den Namen von:
Inhaber:
Anschrift:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum der Wiederausfuhr(3):
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts(4):
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
(1)
Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9
von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni
1990.
(2)
Datum der Versendung des
Antrags.
(3)
Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem
Beförderungsabschnitt oder dem nichterledigten Trennabschnitt für die
vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach
Kenntnisstand der ausstellenden
Zentralstelle.
(4)
Unzutreffendes bitte
streichen.