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- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.10. Drittstaaten
(1) Als Drittstaaten gelten jene Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (EU-Mitgliedstaaten siehe Abs. 2) und auch nicht als solche zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 6).
(2) In veterinärrechtlicher Hinsicht sind als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachstehend angeführte Länder zu betrachten:
1.das Gebiet des Königreichs Belgien;
2.das Gebiet der Republik Bulgarien;
3.das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands (hinsichtlich der Färöer Inseln siehe Abs. 5);
4.das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen);
5.das Gebiet Estlands;
6.das Gebiet der Republik Finnland;
7.das Gebiet der Französischen Republik (einschließlich Monaco und, der überseeischen Departementsfranzösischen Überseedepartements Réunion, Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guayana und den französischen Nordteil von St. Martin; ausgenommen die überseeischen Gebiete sowie St. Pierre und Miquelon und Mayotte);
8.das Gebiet der Republik Griechenland;
9.das Gebiet Irlands;
10.das Gebiet der Italienischen Republik;
11.das Gebiet der Republik LettlandKroatien;
12.das Gebiet der Republik LitauenLettland;
13.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburgder Republik Litauen;
14.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
1415.das Gebiet der Republik Malta;
1516.das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
1617.das Gebiet der Republik Österreich;
1718.das Gebiet der Republik Polen;
1819.das Gebiet der Portugiesischen Republik (einschließlich der Azoren und Madeira);
1920.das Gebiet Rumäniens;
2021.das Gebiet des Königreichs Schweden;
2122.das Gebiet der Slowakischen Republik;
2223.das Gebiet der Republik Slowenien;
2324.das Gebiet des Königreichs Spanien (einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln) mit Ausnahme Ceutas und Melillas;
2425.das Gebiet der Tschechischen Republik;
2526.das Gebiet der Republik Ungarn;
2627.das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln, der Insel Man und Gibraltar);
2728.das Gebiet der Republik Zypern.
(3) Norwegen hat im Rahmen des EWR-Abkommens sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
(4) Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und ist daher hinsichtlich von
- Fischereierzeugnissen (das sind sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln) und
- Aquakulturerzeugnissen (das sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt)
in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen veterinärrechtlich kontrollpflichtigen Produkte ist Island als Drittstaat zu betrachten.
(5) Andorra, die Färöer Inseln,San Marino und der Vatikanstadt haben im Rahmen von Assoziationsverträgen sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
(6) Die Schweiz und Liechtenstein haben auf Grund eines Abkommens sämtliche veterinärrechtliche Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
(7) Bei kontrollpflichtigen Waren (Abschnitt 2.1.) mit Herkunft aus jenen Staaten, die in veterinärrechtlicher Sicht wie EU-Mitgliedstaaten zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 6), ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.