Richtlinie des BMF vom 28.01.2011, BMF-010311/0020-IV/8/2011 gültig von 28.01.2011 bis 07.08.2017

VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft

Anlage 3

Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Union

Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die EU 

Erläuterungen für das Ausfüllen der Teilkontrollbescheinigung

Teilkontrollbescheinigung Nr.:
Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.

Feld 1:
Name der Stelle oder Behörde im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.

Feld 2:
In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilkontrollbescheinigung maßgeblich sind; hinsichtlich von Artikel 11 ist die Regelung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 3:
Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung, die ihr die ausstellende Stelle oder Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gegeben hat.

Feld 4:
Bezugsnummer der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilten Ermächtigung; vgl. Feld 4 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 6:
Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, das die Sendung aufgeteilt hat.

Felder 7, 8, 9:
Siehe die einschlägigen Angaben in der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 10:
Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union.

Feld 12:
KN-Codes der Partie der betreffenden Erzeugnisse.

Feld 13:
Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).

Feld 14:
Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats für jede Partie auszufüllen, die durch eine Aufteilung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten wurde.

Feld 15:
Auszufüllen bei der Annahme der Partie, wenn der Empfänger die Kontrollen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt hat.