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Anlage 3
Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Union
Erläuterungen für das Ausfüllen der Teilkontrollbescheinigung
Teilkontrollbescheinigung Nr.:
Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung
der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.
Feld 1:
Name der Stelle oder Behörde im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung
ausgestellt hat.
Feld 2:
In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung
dieser Teilkontrollbescheinigung maßgeblich sind; hinsichtlich von Artikel 11 ist
die Regelung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde;
vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 3:
Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung, die ihr die ausstellende
Stelle oder Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gegeben hat.
Feld 4:
Bezugsnummer der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilten Ermächtigung; vgl. Feld 4 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 6:
Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, das die Sendung
aufgeteilt hat.
Felder 7, 8, 9:
Siehe die einschlägigen Angaben in der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 10:
Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union.
Feld 12:
KN-Codes der Partie der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 13:
Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).
Feld 14:
Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats für jede Partie auszufüllen, die durch
eine Aufteilung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten wurde.
Feld 15:
Auszufüllen bei der Annahme der Partie, wenn der Empfänger die Kontrollen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt hat.