Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
  • 39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988)

39.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen

1300

Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen (zB weil für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 kein Kinderabsetzbetrag mehr zusteht), ist dies der Bausparkasse mitzuteilen. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind im Sinne des § 106 EStG 1988) mit 1. Jänner des Folgejahres. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden.

1301

Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder geltend und schließen diese selber Bausparverträge ab, ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige zivilrechtlich zur Vertretung (vgl. § 80 BAO, § 83 BAO) befugt war. Ist dies der Fall, hat jeweils der erste Antrag auf Erstattung Gültigkeit.