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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3420, Arbeitsrichtlinie "Ägypten"
6. Zollrückvergütung
6.1. Grundsätzliches
Ohne Kumulierung
Wenn Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung hergestellt wurden braucht das Verbot der Zollrückvergütung nicht beachtet werden.
Mit Kumulierung
Sofern Ursprung durch PanEuroMed Kumulierung erzielt wird und ein EUR-MED Präferenznachweis ausgestellt werden soll, ist das Verbot der Zollrückvergütung für alle unter das Abkommen fallende Vormaterialien ab 1. März 2006 zu beachten.
Für die Berechnung des Zolles kann Ägypten bis zum 31. Dezember 2009 einen pauschalen Zollsatz von 5% für Waren der HS Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 sowie 10% für Waren der HS Kapitel 50 bis 63 anwenden. Waren der HS Kapitel 1 bis 24 sind von dieser Begünstigung ausgenommen.
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft des Kapitels 3 und der Nummern 1604 und 1605, die EWR-Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2, (1) Buchstabe c) der Europa-Abkommen sind, dürfen in der Gemeinschaft ebenfalls nicht Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.