Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 1d AEO-Zertifikat

Formular: AEO-Zertifikat Erläuterungen: Nummer des Zertifikats Die Nummer des Zertifikats beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für das AEO-Zertifikat - Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für das AEO-Zertifikat - Sicherheit AEOF für das AEO-Zertifikat - Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen. 1. Inhaber des AEO-Zertifikats Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks. 2. Erteilende Behörde Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist. Art des Zertifikats Das entsprechende Feld ankreuzen. 3. Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist Tag, Monat und Jahr nach Artikel 14q Absatz 1.