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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009
gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 1d AEO-Zertifikat
Erläuterungen:
Nummer des Zertifikats
Die Nummer des Zertifikats beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:
AEOC für das AEO-Zertifikat - Zollrechtliche Vereinfachungen
AEOS für das AEO-Zertifikat - Sicherheit
AEOF für das AEO-Zertifikat - Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit
Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.
1. Inhaber des AEO-Zertifikats
Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.
2. Erteilende Behörde
Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.
Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.
Art des Zertifikats
Das entsprechende Feld ankreuzen.
3. Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist
Tag, Monat und Jahr nach Artikel 14q Absatz 1.