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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 30.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 1 Warenursprung
  • Abschnitt 2 Präferenzursprung

Unterabschnitt 3 Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 53 Bilaterale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

Die Artikel 41 bis 52 und die Vorschriften über die nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.