Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
- 7.1. Strafbestimmungen
7.1.2. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) ein Exemplar, das im AnhangAnhang A, B, C oder D A oder im Anhang B oder im Anhang C oder im Anhang D angeführt ist, entgegen dem Artenhandelsgesetz 2009 oder den Artikeln 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe insbesondere Abschnitt 7.1.1. Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 6) oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist in Abschnitt 4.1. (Einfuhr in die Gemeinschaft) und die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß ArtikelArtikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft) ist in Abschnitt 4.2. erläutert.
- ArtikelArtikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 7 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Abweichungen) enthält Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen über
- in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare (siehe Abschnitt 4.3.1. Abs. 2 Abs. 2 Buchstabe d, Abschnitt 4.3.1. Abs. 3 Buchstabe a Abs. 3 Buchstabe a, Abschnitt 4.3.1. Abs. 4 Buchstaben b und c Abs. 4 Buchstaben b und c, Abschnitt 4.5. und Abschnitt 4.6.),
- die Durchfuhr (siehe Abschnitt 6.1.),
- Persönliche und Haushaltsgegenstände (siehe Abschnitt 6.2.) und
- wissenschaftliche Einrichtungen (siehe Abschnitt 6.3.).
- Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt die Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und enthält besondere Bedingungen für derartige Dokumente (siehe Abschnitt 4.4., Abschnitt 4.5., Abschnitt 4.6., Abschnitt 4.6a. und Abschnitt 4.10.).
(2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem Artenhandelsgesetz 2009 oder nach den Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen ArtikelArtikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 6 Abs. 3, gegen die ArtikelArtikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen §§ 3 Abs. 1 ArtHG 2009 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 ArtHG 2009 verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe insbesondere Abschnitt 7.1.1. Abs. 2, 3 und 6 Abs. 2, 3 und 6) oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten, wenn ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt wird, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist.
- Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels (siehe Abschnitt 4.3.1, und Abschnitt 4.3.2.).
- Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen betreffend die Beförderung lebender, der freien Wildbahn entnommene Exemplare des Anhangs A mit vorgeschriebenem Aufenthaltsort (siehe Abschnitt 4.3.3.). Eine Beförderung lebender Exemplare entgegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist derzeit immer eine gerichtlich strafbare Handlung, da bereits ein lebendes Exemplar das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt (vgl. Abschnitt 7.1.1. Abs. 6 Abs. 6).
- § 3 Abs. 1 ArtHG 2009 enthält Bestimmungen betreffend Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung (siehe Abschnitt 4.3.4.).
- § 6 Abs. 2 ArtHG 2009 enthält die Pflichten der Parteien gegenüber den mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes 2009 betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall zugezogenen Sachverständigen (siehe Abschnitt 1a.3.).
(4) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen eine Verordnung gemäß § 2 ArtHG 2009 oder § 5 ArtHG 2009 verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Gemäß § 2 ArtHG 2009 können durch Verordnung bestimmte strengere Maßnahmen festgelegt werden. Derzeit besteht keine solche Verordnung.
- Gemäß § 5 ArtHG 2009 sind durch Verordnung nähere Regelungen für die Durchführung der gemäß der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung zu erlassen. Eine solche Verordnung wurde auf Grund des Artenhandelsgesetzes 2009 noch nicht erlassen.
(5) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der groben Fahrlässigkeit (siehe Abs. 7) ist der Versuch nicht strafbar.
(7) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" in § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 wurde aus der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt übernommen. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur ein Begriff aus dem Zivilrecht, sondern kommt auch in den § 181e StGB (grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) und § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) vor und wird auch in EU-Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Strafrecht verwendet. In der Rechtssache C-308/06 hat der EuGH - zur vergleichbaren Regelung des Artikels 4 der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte - etwa ausgesprochen, dass "unter grober Fahrlässigkeit ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen zu verstehen ist, mit dem die verantwortliche Person die Sorgfaltspflicht, der sie in Anbetracht ihrer Eigenschaften, ihrer Kenntnisse, ihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Lage hätte genügen können und müssen, in qualifizierter Weise verletzt".
Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen vor.
(8) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen beträgt
- bei vorsätzlicher Begehung:
- Geldstrafe bis zu 40.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
- Geldstrafe bis zu 20.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im AnhangAnhang B, C oder D B, Anhang C oder Anhang D angeführt ist;
- daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
- bei Tatbegehung, wobei innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen wurden sowie in der Absicht gehandelt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:
- Geldstrafe bis zu 80.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
- Geldstrafe bis zu 40.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im AnhangAnhang B, C oder D B, Anhang C oder Anhang D angeführt ist;
- daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
- bei grob fahrlässiger Begehung (siehe Abs. 7):
- Geldstrafe bis zu 20.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
- Geldstrafe bis zu 10.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im AnhangAnhang B, C oder D B, Anhang C oder Anhang D angeführt ist;
- ein Verfall ist bei grob fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen.
(9) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 8 Abs. 4 ArtHG 2009).
(10) Werden Exemplare, die im AnhangAnhang A, B, C oder D A, Anhang B, Anhang C oder Anhang D angeführt sind, für verfallen erklärt, ist dies nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat. Ebenso ist im Fall einer vorzeitigen Verwertung gemäß § 90 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Eine Freigabe verfallener Exemplare an den früheren Eigentümer im Rahmen des Gnadenrechts nach § 187 FinStrG ist im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht möglich.
(11) Gemäß § 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen.
(12) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009 genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(13) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen fünf Jahre.
(14) Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen gemäß § 89 FinStrG beschlagnahmt, ist hinsichtlich der Unterbringung nach Abschnitt 7.2. Abs. 3 Abs. 3 vorzugehen.
(15) Im Übrigen gilt für die in § 8 ArtHG 2009 als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.