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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 19.01.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
  • 7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§ 124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003)

7.10a.1 Art und Ausmaß der Begünstigung

573b

Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro und die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich als Sonderausgaben absetzbar. Wird das Grundentgelt pauschal mit anderen Entgelten (zB für Kabelfernsehen oder Telefon) abgerechnet, hat der Steuerpflichtige eine Aufteilung der Entgelte vorzunehmen.

Sowohl die Herstellungskosten als auch die Grundentgelte fallen nicht in den "Sonderausgabentopf" und die Begrenzung mit dem Sonderausgabenviertel. Auch die Einschleifregelung ist nicht anzuwenden. Diese Ausgaben sind daher auch zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Anschlusskosten und laufende Gebühren sind auch dann im Rahmen der betraglichen Höchstgrenze abzugsfähig, wenn sie der Steuerpflichtige für einen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 1248) oder für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Rz 1246) leistet (begünstigter Personenkreis; siehe Rz 575).

Zur betraglichen Begrenzung siehe Rz 573f.