Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.12.2014, BMF-010313/0951-IV/6/2014 gültig von 01.12.2014 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Anhang 37 Merkblatt zum Einheitspapier(1)

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern

A. (Wieder-)Ausfuhr/Versand, Überführung in Zolllager-/Herstellungsverfahren bzw. Zollkontrollen von Waren, die Ausfuhrerstattungen, passiver Veredelung, dem gemeinschaftl. Versandverfahren unterliegen od. d. Gemeinschaftscharakter d. Waren beweisen

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Der Begriff "Ausführer" ist in diesem Anhang im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu verstehen. Unter Versender ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 206 Unterabsatz 3 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke).

Beispiel:

Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die so genannte Unique Consignment Reference Number (UCR) handeln(1).
(1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30a und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert, wie in Anhang 30a im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" beschrieben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer (gegebenenfalls Versender) um ein und dieselbe Person, so ist "Ausführer" (oder gegebenenfalls "Versender") anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist der "tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat" derjenige, von dem aus die Waren ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt wurden, wenn der Ausführer seinen Sitz nicht im Ausfuhrmitgliedstaat hat. Ausfuhrmitgliedstaat und tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat sind identisch, wenn kein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist.

In Feld Nr. 15a ist der Gemeinschaftscode anzugeben, der in Anhang 38 für den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ausgeführt (oder ggf. versandt) werden, vorgesehen ist. Beim Versandverfahren ist in Feld Nr. 15 der Mitgliedstaat einzutragen, von dem aus die Waren versandt werden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt.

Beispiel:

Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Gemeinschaft benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld Nr. 33 "Warennummer" auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38.

Feld Nr. 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34 b anzugeben.

Feld Nr. 35: Rohmasse (Kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

  • Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg),
  • von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden

Beispiel:

Für ein Packstück von 654 Gramm ist "0,654" einzutragen.

Feld Nr. 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38 : Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Beendigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk "Verschiedene" eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5 oder die Kennnummern einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Beendigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

  • Art der Abgabe (Verbrauchsteuern, usw.),
  • Bemessungsgrundlage,
  • anwendbarer Abgabensatz,
  • berechneter Abgabenbetrag,
  • gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie Anschrift des Hauptverpflichteten sowie die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Unterschrift für den Hauptverpflichteten leistet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem EFTA-Land, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Lands berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Lands berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Anzugeben sind nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung.

Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach "nicht gültig für ..." das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben:

  • alle Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der EU;
  • Andorra,
  • San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr".

Feld Nr. 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

  • Umladungen: auszufüllen ist das Feld Nr. 55.

Feld Nr. 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

  • Andere Ereignisse: auszufüllen ist das Feld Nr. 56.

Feld Nr. 56: Andere Ereignisse während der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C. Förmlichkeiten für Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Verfahren der aktiven Veredelung, Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Umwandlungsverfahren, Zolllagerverfahren und Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist die in Anhang 38 für diesen Zweck vorgesehene Kurzbezeichnung einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft.

Wenn eine Kennnummer verlangt wird, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und Vornamens bzw. des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die so genannte Unique Consignment Reference Number (UCR)(1) handeln.
(1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Außerdem sind Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Anschrift des Beteiligten anzugeben.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen wie die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund derer die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist "Empfänger" einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes der Code für das Land anzugeben, von dem aus die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden; andernfalls gilt als Versendungsland/Ausfuhrland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode anzugeben, der dem im Zeitpunkt der Einfuhr bekannten Mitgliedstaat entspricht, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.

In Feld Nr. 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft.

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, bei der die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Feld Nr. 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im rechten Teilfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld Nr. 34: Code für das Ursprungsland

In Feld Nr. 34a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld Nr. 35: Rohmasse (Kg)

In diesem Feld ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten bezieht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis K der Tabelle unter Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld Nr. 35 angegeben wird und die übrigen Felder Nr. 35 nicht ausgefüllt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg)
  • von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg)
  • Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist "0,654" einzutragen).

Feld Nr. 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, braucht dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt zu werden. Einzutragen ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld Nr. 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38: Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung der in Anhang 38 festgelegten Gemeinschaftscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, oder die Kennnummern einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld Nr. 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld Nr. 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

  • Art der Abgabe (Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer usw.),
  • Bemessungsgrundlage,
  • anwendbarer Abgabensatz,
  • berechneter Abgabenbetrag,
  • gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes, dessen Zusammensetzung in Anhang 38 erläutert wird.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.