Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010313/1028-IV/6/2010 gültig von 20.01.2011 bis 10.04.2014

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Der Abschnitt 7.1. wurde an die geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Der Abschnitt 7.2. wurde wegen des Wegfalls von "sensiblen Waren im Carnet-TIR Verfahren" gestrichen. Weiters wurden einige Textkorrekturen durchgeführt.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren

7.1. Warenkatalog

Hinweis:

Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden:

HS Code

Warenart

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt

ex 2208

Branntwein, Likör und andere Spirituosen

240220

Zigaretten, Tabak enthaltend

240310

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

240320

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen