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Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010313/1028-IV/6/2010
gültig von 20.01.2011 bis 10.04.2014
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Beachte
-
Der Abschnitt 7.1. wurde an die geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Der Abschnitt 7.2. wurde wegen des Wegfalls von "sensiblen Waren im Carnet-TIR Verfahren" gestrichen. Weiters wurden einige Textkorrekturen durchgeführt.
7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren
7.1. Warenkatalog
Hinweis:
Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden:
HS Code |
Warenart |
---|---|
ex 2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt |
ex 2208 |
Branntwein, Likör und andere Spirituosen |
240220 |
Zigaretten, Tabak enthaltend |
240310 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
240320 |
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen |