Richtlinie des BMF vom 07.04.2020, 2020-0.225.287 gültig ab 07.04.2020

UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.1. Grundsätzliches

Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen:

1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED;

2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann.

8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED

(1) Die WVB EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die WVB EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die WVB EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens eine WVB EUR.1 ausgestellt,

  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind;
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes, mit dem die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine WVB EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

(5) Eine WVB EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

  • die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland angewandt wurde oder
  • die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in ein zulässiges Kumulierungsland verwendet werden können oder
  • die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in ein zulässiges Kumulierungsland wieder ausgeführt werden können.

(6) In Feld 7 der WVB EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

  • wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland erworben wurde: "CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)";
  • wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung erworben wurde: "NO CUMULATION APPLIED".

(7) Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(8) In Feld 11 der WVB EUR.1, bzw. der WVB EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(9) Die WVB EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1, bzw. EUR-MED

Eine WVB EUR.1, bzw. EUR-MED kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1, bzw. EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

Der im Feld 7 der EUR.1, bzw. EUR-MED anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "ISSUED RETROSPECTIVELY".

Abweichend davon kann die WVB EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine WVB EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Abschnitts 8.2. Absatz 5 erfüllt sind.

Der im Feld 7 der EUR-MED anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [Datum und Ort der Ausstellung])".

Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.1.