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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 894
Fallen bei einer von der Entscheidungszollbehörde zugelassenen Zerstörung der Ware einfuhrabgabenpflichtige Abfälle oder Überreste an, so gelten diese als Nichtgemeinschaftswaren, sofern mit der Entscheidung dem Antrag auf Erstattung oder Erlass stattgegeben wird.