Richtlinie des BMF vom 28.06.2023, 2023-0.471.274 gültig ab 28.06.2023

AH-2072, Arbeitsrichtlinie Ukraine Embargo

4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A., 2B., 2C., 3A., 3B. und 3C.

Abschnitt 4B.

derzeit frei

4C. Durchfuhr von Ausrüstungen und Technologien für Infrastruktur

Nach der Formulierung des Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2022/263 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2C.

Abschnitt 5.

derzeit frei

6. Strafbestimmungen

6.1. Geltungsumfang der VerordnungAußenwirtschaftsgesetz 2011

Die Verordnung gilt

  • im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  • an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  • für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.)

Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.