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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Kapitel 3 Aktive Veredelung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 536
In diesem Kapitel gelten als
a) vorzeitige Ausfuhr: die Regelung, nach der die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden;
b) Lohnveredelung: jede nach den Anweisungen und für Rechnung des in einem Drittland ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist.