Richtlinie des BMF vom 11.08.2017, BMF-010310/0195-III/11/2017 gültig ab 11.08.2017

UP-5100, Arbeitsrichtlinie CARIFORUM

  • 5. Ursprungserzeugnisse

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.

Als vollständig in der EU oder in den CARIFORUM-Staaten gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines CARIFORUM-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die CARIFORUM-Staaten oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem CARIFORUM-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;

b)die die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines CARIFORUM-Staates führen;

c)die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines CARIFORUM-Staates

oder

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem CARIFORUM-Staat haben

und

die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines CARIFORUM-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erkennt die EU-Vertragspartei auf Antrag eines CARIFORUM-Staates an, dass die von diesem CARIFORUM-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels anerkennt, dass dem CARIFORUM-Staat mit der Charter- oder Leasingvereinbarung für die Wirtschaftsteilnehmern der EU-Vertragspartei das Vorkaufsrecht angeboten wurde, angemessene Möglichkeiten zum Ausbau der Fangkapazitäten geboten werden und dass dem CARIFORUM-Staat insbesondere die nautische und kaufmännische Verantwortung für die gecharterten oder geleasten Schiffe übertragen wird.

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

5.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

Der Anhang II des Ursprungsprotokolls des WPA (siehe ab S. 1826) enthält die anzuwendende Ursprungsliste.

Die CARIFORUM-Staaten können Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 39 des Ursprungsprotokolls dieses WPA (ab S. 1818) beantragen.

Derzeit gibt es folgende Abweichung von der Ursprungsregel:

Abweichung von der Ursprungsregel

Land

Ware

Gültigkeit
Veröffentlichung

Vermerk im Feld 7
der WVB

Dominikanische Republik

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) für Männer oder Knaben, aus Denim

T-Shirts aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

10.3.2015 - 9.3.2017
ABl. Nr. L 99 vom 16.4.2015 S. 34

Derogation - Decision No 1/2015 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 10 March 2015

Dérogation - Décision no 1/2015 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 10 mars 2015

Excepción - Decisión no 1/2015 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 10 de marzo 2015

Dominikanische Republik

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) für Männer oder Knaben, aus Denim

7.7.2017 - 6.7.2018
ABl. Nr. L 208 vom 11.8.2017 S. 53

Derogation - Decision No 1/2017 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 07 July 2017

Dérogation - Décision no 1/2017 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 07 juliett 2017
Excepción - Decisión no 1/2017 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 07 de julio 2017

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne des Anhangs II der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.

Die allgemeine Toleranz gilt in diesem WPA auch für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung).

Darüber hinaus sind für Textilien und Bekleidung allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I zum Ursprungsprotokoll ab S. 1821) spezielle Toleranzen vorgesehen.

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

5.6.1. Doppelfunktion

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.

5.6.2. Definition

Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)Bügeln von Textilien;

e)Anstreichen oder Polieren;

f)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g)Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker (darunter ist das Zerkleinern von Zuckerkörnern durch Schleifen oder Mahlen zu verstehen);

h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien (für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung und in Bezug auf die ausreichende Be- oder Verarbeitung kommen die Vertragsparteien überein, dass Artikel 8 Absatz 2 (Gesamtbetrachtungsweise) des Ursprungsprotokolls bedeutet, dass die Verwendung eines Vormaterials oder mehrerer Vormaterialien, das/die bereits Ursprungserzeugnis des Lands der Herstellung ist/sind, bedeutet, dass eine Verarbeitung, die über eine "minimale Bearbeitung" hinausgeht, bereits in diesem Herstellungsland durchgeführt wurde);

n)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p)Schlachten von Tieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.