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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1140, Arbeitsrichtlinie "Aktive Veredelung"
- 6. ANLAGEN
6.7. Zu Anhang 74 ZK-DVO (Äquivalenz)
6.7.1. Milch und Milcherzeugnisse
Die in den Leitlinien enthaltenen Erläuterungen über die Anwendung und Überwachung der im Anhang 74 ZK-DVO festgelegten Sonderregeln für die Anwendung der Äquivalenz auf Milch und Milcherzeugnisse sind zu berücksichtigen.
6.7.2 Biozucker und konventionell hergestellter Zucker
Gemäß den Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex Fachbereich Besondere Verfahren im Rahmen der 32. Sitzung vom 30. September bis 1. Oktober 2013 ist kein Äquivalenzverkehr zwischen konventionell hergestelltem Weißzucker und ökologischem/biologischem Weißzucker im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens möglich, da in diesem Fall nicht von einer gleichen Handelsqualität ausgegangen werden kann.
Die näheren Erwägungsgründe finden sich auf nachstehender Internetseite der Europäischen Kommission, GD TAXUD.
Diese Schlussfolgerungen gelten sinngemäß auch für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse.