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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2009
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben
Kapitel 3 Summarische Anmeldung und abladen der gestellten Waren
Artikel 183-184 ZK-DVO
Artikel 43
Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.
Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.