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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
- 7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§ 124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003)
7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag von 50 Euro steht - auch wenn die Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen werden - nur einmal jährlich zu.
Beispiel:
Im August 2003 lässt der Abgabepflichtige selbst einen begünstigten Internetzugang erstmalig herstellen (Herstellungskosten 70 Euro), im September desselben Jahres auch ein Kind des Abgabepflichtigen, für das er die Familienbeihilfe bezieht, in der Zweitunterkunft am Studienort. Die Anschlusskosten von in diesem Fall 90 Euro trägt der Abgabepflichtige für sein Kind. Der Abgabepflichtige kann die Herstellungskosten für beide Anschlüsse jeweils im Rahmen des persönlichen Höchstbetrages als Sonderausgaben geltend machen. Es sind daher insgesamt 50 Euro als Sonderausgaben abzuziehen.