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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
  • 2.2.2. Laufender Ertrag
  • 2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person
  • 2.2.2.2.2. Ordentliche Erträge
  • 2.2.2.2.2.3. Dividenden
2.2.2.2.2.3.3. Anwendung von DBA

160

Wurde für ausländische Dividenden vor Ausschüttung an den Fonds ausländische Quellensteuer einbehalten, unterliegt grundsätzlich die volle Ausschüttung (einschließlich abgezogener Quellensteuer) abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen des Fonds der Steuerpflicht beim Anteilinhaber.

161

Die Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung richtet sich bei Zinsen nach dem jeweiligen mit dem Quellenstaat abgeschlossenen Abkommen, bei Dividenden nach § 2 Auslands-KESt VO 2003 (BGBl. II Nr. 393/2003). Quellenstaat ist dabei jener Staat, in dem die die Dividenden auszahlende Kapitalgesellschaft abkommensgemäß ansässig ist. Mit Ausnahme von Kapitalerträgen aus der Schweiz und Frankreich sind abkommensgemäße Steuerentlastungen vom Anteilinhaber in Anspruch zu nehmen. Dieser ist berechtigt, die ausländischen Abzugsteuern auf Zinsen in abkommenskonform erhobenem Ausmaß und im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Anrechnungshöchstbetrages auf seine Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Für darüber hinaus einbehaltene Abzugsteuern kann bei der jeweiligen ausländischen Steuerverwaltung eine Erstattung beantragt werden. Tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuern auf Dividenden sind unabhängig vom jeweiligen DBA bis zu einem Höchstbetrag von 15% der Dividenden abzüglich der darauf auf Fondsebene entfallenden Aufwendungen anrechenbar. Bei Vorliegen einer inländischen kuponauszahlenden Stelle kann die Anrechnung durch den zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten erfolgen (siehe unten). Bei Vorliegen einer ausländischen kuponauszahlenden Stelle kann die Anrechnung im Rahmen der Veranlagung gemäß der VO betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen idF BGBl. II Nr. 474/2002 erfolgen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2 leg. cit. sind zu beachten. Für die Anrechnung ist eine länderweise Zusammenfassung der tatsächlich bezahlten ausländische Quellensteuern erforderlich. Ist eine landesweite Trennung jedoch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu dem davon betroffenen Steueraufkommen steht, wird gegen die Anwendung einer "over all limitation" (je Investmentfonds) kein Einwand zu erheben sein. Gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2003 kann die tatsächlich bezahlte ausländische Quellensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 15% der Dividende (abzüglich der Aufwendungen) auf die abzuziehende Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Hinsichtlich eines übersteigenden ausländischen Quellensteuerbetrages kann ein Rückerstattungsantrag durch den Anleger bei der ausländischen Steuerverwaltung eingebracht bzw. die Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch den Anleger angeregt werden.

2.2.2.2.2.3.4. Allgemeine Maßnahmen gemäß § 48 BAO

162

Besteht mit dem Quellenstaat kein DBA, kann gemäß § 48 BAO eine Anrechnung beantragt werden. Bei tatsächlich bezahlten Quellensteuern auf Dividenden besteht gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2003 die Möglichkeit der Anrechnung der Quellensteuer bis zu 15% des Saldos aus Dividenden abzüglich der darauf auf Fondsebene entfallenden Aufwendungen auf die abzuziehende Kapitalertragsteuer, wenn ein Kapitalertragsteuerabzug durch die depotführende Bank erfolgt. Hinsichtlich einer Veranlagung gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 7377i.

163

Es bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen für den gesamten Fonds eine Aufteilung der Dividenden nach Quellenstaaten unterlassen, stattdessen die ausländische Quellensteuer auf Basis des § 48 BAO als Ausgabe geltend gemacht und die Nettodividende versteuert wird. Eine Anrechnung oder Erstattung der jeweiligen ausländischen Quellensteuer kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Wird diese Vorgangsweise gewählt, ist im Nachweis über die steuerliche Behandlung der Fondserträge ein Hinweis aufzunehmen. Eine solche Vereinfachungsmaßnahme kann pro Vermögensgegenstand des Fonds (bei Fonds, der andere Fonds hält, pro Anteile an anderem Fonds) gewählt werden.