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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 2. Bewilligung
  • 2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

 

2.2.2. Widerruf

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen begangen hat, ist die Bewilligung zum vereinfachten Anmeldeverfahren gemäß Artikel 261 Abs. 3 ZK-DVO zu widerrufen. Als Begründung hiefür ist anzuführen, dass durch dieses Verhalten des Begünstigten die gemäß Artikel 261 Abs. 1 ZK-DVO vorgeschriebene Überwachung der Beachtung der Verbote und Beschränkungen nicht mehr gewährleistet ist.