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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 3 Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
Unterabschnitt 1 Unionsversand
Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 1) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.
1) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.