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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 72b
(1) Die Artikel 72 und 72a gelten nur, wenn
a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern der regionalen Gruppe in Bezug auf die regionale Kumulierung mit den Vorschriften dieses Abschnitts übereinstimmt;
b) jedes Land der regionalen Gruppe sich verpflichtet hat, die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und der Gemeinschaft und den anderen Ländern der regionalen Gruppe die administrative Zusammenarbeit zu gewährleisten, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Kontrolle dieser Ursprungszeugnisse und der Erklärungen auf der Rechnung sicherzustellen.
Die Verpflichtung wird der Kommission je nach Fall durch eines der folgenden Sekretariate mitgeteilt:
i) Gruppe I: das Generalsekretariat der ASEAN;
ii) Gruppe II: der Gemeinsame Ständige Ausschuss für Ursprungsfragen Andengemeinschaft - Zentralamerikanischer Markt und Panama (Comité Conjunto Permanente de Origen Comunidad Andina - Mercado Común Centroamericano y Panamá);
iii) Gruppe III: das Sekretariat des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC).
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die einzelnen regionalen Gruppen erfüllt sind.
(3) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Land der regionalen Gruppe, wenn sie über das Gebiet anderer Länder der betreffenden regionalen Gruppe befördert werden, wobei unerheblich ist, ob dort eine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet.