Richtlinie des BMF vom 16.12.2020, 2020-0.830.365 gültig ab 16.12.2020

ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren

4. Änderung einer Zollanmeldung (Artikel 173 UZK)

4.1. Änderung vor Überlassung

Auf Antrag des Anmelders bzw. Vertreters kann die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 173 Abs. 1 UZK zulassen, dass eine bereits angenommene Zollanmeldung geändert wird.

4.1.1. Ausnahmen von einer Änderung

Eine Änderung der Zollanmeldung vor Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern

a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden;

b)die Zollstelle dem Anmelder mitgeteilt hat, eine Beschau der Waren vorzunehmen;

c)von der Zollstelle unrichtige Angaben in der Zollanmeldung festgestellt wurden.

4.2. Änderung nach Überlassung

Der Anmelder bzw. Vertreter kann auf Antrag eine Änderung der Zollanmeldung gemäß Artikel 173 Abs. 3 UZK auch nach Überlassung der Waren innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung vornehmen, um seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen zu können.

4.2.1. Ausnahmen von einer Änderung

Eine Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern

a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden;

b)es sich um Fälle handelt, für die die Bestimmungen über die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung gemäß Artikel 148 UZK-DA (siehe auch Abschnitt 5.2.) Anwendung finden.

4.2.2. Fälle, in denen eine Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung vorgesehen ist

In der nachstehenden Tabelle sind die Fälle angeführt, in denen eine Änderung einer Zollanmeldung nach Überlassung vorgesehen ist, sowie die Form der Erledigung dieser nachträglichen Änderungen. Weiters ist zur Information auch der Hinweis enthalten, ob in den betreffenden Fällen eine allfällige Festsetzung einer Verwaltungsabgabe vorzunehmen ist oder nicht.

Fallbeschreibung

Bescheidmäßige Erledigung

Ja/Nein

andere Erledigung

Verwaltungsabgabe

Ja/Nein

Änderung des Ausführers im Ausfuhrverfahren

JA

Hinweis:

Änderung des Ausführers = USt-relevant

 

JA

Änderung eines Veredelungsortes im Falle der aktiven Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informationen zur Kenntnis genommen wurden. Zollamtsinterne Zuständigkeit. Partei im Ergebnis nicht betroffen.

NEIN

Änderung des Codes Ausfuhr auf Wiederausfuhr, bei Einhaltung aller sonstigen Voraussetzungen zB für die Veredelung

JA

Verfahrenscodeänderung

 

JA

Änderung der Warennummer gleichbleibender Zollsatz und keine weiteren Maßnahmen zu beachten (zB 9503 0021 90 auf 9503 0070 00)

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Änderung der Warennummer (zB Schuhe mit Oberteilen aus Spinnstoffen auf Oberteile aus Leder) gleichbleibender Zollsatz (zB Präferenz) und weitere Maßnahmen (zB VuB) zu beachten

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Änderung der Warennummer bei sich änderndem Zollsatz

NEIN

Nacherhebung gemäß Artikel 77 UZK iVm Artikel 105 Abs. 4 UZK und Erstattung gemäß Artikel 117 UZK

JA, jedoch nur bei Nacherhebung

"Empfängerberichtigung" ZK-0220, Abschnitt 3.9.1.

NEIN

Nacherhebung gemäß Artikel 77 UZK iVm Artikel 105 Abs. 4 UZK und Erstattung gemäß Artikel 117 UZK

JA

ZK-0420, Abschnitt 6.3., Zi. 2.

"Empfängerberichtigung" ZK-0220. Abschnitt 3.9.2.; Abgaben A00 und B00 werden über das Zahlungsaufschubkonto des Spediteurs verrechnet.

JA

Hinweis:

Keine KM an FA und auch keine statistische Änderung erforderlich. Anmelder ist der Spediteur. Finanziell keine Auswirkung.

 

JA

Änderungen von statistischen Daten, ohne Überschreitung der "Meldegrenze" für die Berichtigung der Statistik (15.000.- €), in einer Ausfuhranmeldung

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Berichtigung von statistischen Daten, wenn sie nicht abgabenrelevant sind.

zB anderes Ursprungsland, Versendungsland, statistische Mengenangabe,

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

Hinweis:

Auch bei Änderung mit Überschreitung der Wertschwelle und Änderung handelsstatistischer Daten ist keine Berichtigung mit Bescheid nötig.

NEIN

Berichtigung der Lieferbedingung im Einfuhrverfahren, sofern abgabenrelevant

NEIN

Nacherhebung gemäß Artikel 77 UZK iVm Artikel 105 Abs. 4 UZK bzw. Erstattung/Erlass gemäß Artikel 117 UZK, wenn es eine fiskalische Auswirkung hat.

Hinweis:

Hat auch im Hinblick auf die Hinzurechnungskosten, bzw. abzugsfähigen Kosten, auch Auswirkungen auf das Feld 46

JA, jedoch nur bei Nacherhebung

Berichtigung der Lieferbedingung im Importverfahren, nicht abgabenrelevant

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Berichtigung der Angaben zum Vorpapier sofern es für die ordnungsgemäße Beendigung des Vorverfahrens (zB Zolllager) erforderlich ist

JA

 

JA

Änderung von Menge (zB Stück, Gewicht, Liter, …) bei besonderen Verfahren (ausgenommen Versand) oder Anzahl der Packstücke bei Überführung in das Zolllagerverfahren

JA

 

JA

Änderung des Verfahrenscodes bei Überstellung von einem Zolllager in ein anderes Zolllager (7100 auf 7171)

JA

 

JA

Änderung des Verfahren-Zusatzcodes bei vorübergehender Verwendung, wobei sich der ursprüngliche Verwendungszweck nicht ändern darf

JA

 

JA

Änderung des Verwendungszwecks bei der Endverwendung (zB irrtümlich Warennummer für anderen Verwendungszweck als in der Bewilligung vorgesehen)

JA

 

JA

Änderung des Warenwertes bei Überführung in ein besonderes Verfahren (ausgenommen Versand) (zB aktive Veredelung zur Ausbesserung) mit Einzelsicherheit

JA

Hinweis:

gegebenenfalls Erhöhung der Sicherheit

 

JA

Berichtigung von falsch angegebenen Nämlichkeitszeichen bei besonderen Verfahren (ausgenommen Versand)

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Änderung der Bewilligungsnummer für besondere Verfahren (ausgenommen Versand) bei Vorliegen von mehreren Bewilligungen

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

Wertänderung in der Ausfuhr

NEIN

Mitteilung durch ZA, dass die mitgeteilten Informa-tionen zur Kenntnis genommen und in e-zoll angemerkt wurden.

NEIN

4.2.3. Antrag auf nachträgliche Änderung bis zur Anpassung der nationalen Abfertigungssysteme

Bis zur Anpassung der nationalen Abfertigungssysteme für die elektronische Abwicklung von nachträglichen Änderungen in e-zoll ist der Antrag auf nachträgliche Änderung schriftlich unter Bezugnahme auf die betreffende Zollanmeldung sowie unter Angabe der vorzunehmenden Änderung und Vorlage der Unterlagen, aufgrund welcher eine nachträgliche Berichtigung vorgenommen werden soll.

5. Ungültigerklärung einer Zollanmeldung

Zollanmeldungen, die von der Zollstelle bereits angenommen wurden, können gemäß Artikel 174 UZK über Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig erklärt werden, sofern der Zollstelle glaubhaft gemacht wird, dass

a)die betreffenden Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder

b)infolge besonderer Umstände eine Überführung in das beantragte Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

5.1. Ungültigerklärung vor Überlassung

Sofern die Waren noch nicht überlassen wurden, entscheidet die Zollstelle über den Antrag auf Ungültigerklärung im Zuge der Zollabfertigung.

Hat sich die Zollstelle für die Durchführung einer Warenkontrolle entschieden und dies dem Anmelder bzw. Vertreter mitgeteilt, kann der Antrag auf Ungültigerklärung erst angenommen und darüber entschieden werden, nachdem die Warenbeschau durchgeführt wurde.

Wird dem Antrag des Anmelders stattgegeben, so wird dies dem Anmelder bzw. Vertreter entsprechend mitgeteilt; die Waren befinden sich weiterhin in vorübergehender Verwahrung bzw. im vorhergehenden Zollverfahren.