Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
22. Begründete Fälle
a) Allgemeines
Ein begründeter Fall ist gegeben, wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 161 Abs. 5 ZK vom Ausführer wirtschaftlich unvernünftige Anstrengungen verlangen würde.