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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- C. Zolllager
Artikel 100
(1) Der Betrieb eines Zolllagers bedarf einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zolllager nicht selbst betreiben.
(2) Wer ein Zolllager betreiben will, muss einen schriftlichen Antrag stellen, der die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere darüber, dass ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht. In einer Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Zolllager betrieben wird.
(3) Die Bewilligung wird nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt.