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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
Präferenzursprungsnachweise, die zur Gewährung einer Zollpräferenz bei der Einfuhr vorgelegt werden, können grundsätzlich auch als formeller Nachweis im Sinne der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln anerkannt werden, sofern die jeweils angewendeten Präferenzursprungsregeln inhaltlich nicht im Widerspruch zu den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln stehen (vgl. § 10 lit. b des Außenhandelsgesetzes). Ein solches "Auseinanderklaffen" des Ursprungs einer Ware kann sich ergeben durch die Ausnutzung einer Kumulierungsmöglichkeit mit Drittstaaten (vgl. UP-3000 Abschnitt 4.3.) nach den Präferenzursprungsregeln (Anmerkung: die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beinhalten nur eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nicht jedoch im Verhältnis zu Drittstaaten) oder wenn die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln ein eigenes abweichendes Herstellungskriterium vorsehen (vgl. nachfolgende Anlage A).