Richtlinie des BMF vom 26.06.2006, BMF-010203/0328-VI/6/2006 gültig von 26.06.2006 bis 10.12.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen sowie an den Betriebsratsfonds

5.5.2.1 Pensionskassenbeiträge (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988)

5.5.2.1.1 Allgemeines
1275

Beiträge an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und BGBl. Nr. 754/1996, und des Pensionskassengesetzes (PKG) eingehalten werden. Zu Beiträgen an ausländische Pensionskassen siehe Rz 1610.

5.5.2.1.2 Pensionskassenbeiträge iSd § 16 PKG
1276

Pensionskassenbeiträge sind solche iSd § 16 Abs. 1 PKG. Das sind die (Vorsorge-)Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskostenbeiträge. Abzugsfähig sind nur die vertraglich festgelegten Beiträge. Außerhalb des Vertrages geleistete Beiträge können auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 fallen. Betragsmäßig disponible Beiträge sind nur dann abzugsfähig, wenn sie betriebspensionsgesetzlich gedeckt sind und auf Grund einer pensionskassenvertraglichen Verankerung geleistet werden; es darf auch kein Missbrauch vorliegen, von dem insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Grundbeiträge zu keinen echten Pensionsleistungen führen. Der Zeitpunkt des Abzuges von Pensionskassenbeiträgen als Betriebsausgaben richtet sich nach den für den Arbeitgeber maßgebenden Gewinnermittlungsvorschriften.

5.5.2.1.3 Begrenzung der Zusagen
1277

Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Wenn in den letzten Aktivjahren des Dienstnehmers eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen erfolgt, ist das Überschreiten dieser Grenze insoweit unbeachtlich.

5.5.2.1.4 Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen des Arbeitgebers
1278

Weitere Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit den in Rz 1276 genannten Pensionskassenbeiträgen fallen unter den allgemeinen Betriebsausgabentatbestand des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Dazu gehören im Wesentlichen die zweieinhalbprozentige Versicherungssteuer und allfällige Zinsen für die Finanzierung des Kassenbeitritts oder für rückständige Beiträge.

5.5.2.1.5 Ausschluss von Beiträgen des Arbeitgebers für sich
1279

Beiträge des Arbeitgebers als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer für sich selbst sind nicht abzugsfähig. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der Einkünfte nach § 25 EStG 1988 bezieht, fällt nicht unter diese Einschränkung.

5.5.2.1.6 Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge über Pensionskassen nach dem PKG
1280

Das PKG ermöglicht betriebliche (Alters-) Vorsorge über Pensionskassen im Rahmen

  • leistungsorientierter Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1282 ff) sowie
  • beitragsorientierter Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1285),
  • einer teils beitragsorientierten und teils leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Rz 1286).
1281

Die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist unabhängig davon gegeben, welcher Gemeinschaft die Anwartschaftsberechtigten angehören oder ob eine belegschaftsorientierte oder personenbezogene Mischung der beiden Systeme erfolgt.