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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0230, Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Placenten, menschliches Blut, Antisera und andere Blutfraktionen sowie Produkte natürlicher Heilvorkommen
- 0. Einführung
0.3. Tierarzneimittelkontrollgesetz
(1) Das Tierarzneimittelkontrollgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen), wobei hinsichtlich der Einfuhr auf die Regelungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes verwiesen wird.
(2) Für die Vollziehung durch die Zollämter von Bedeutung ist das Tierarzneimittelkontrollgesetz insofern, als die verbotene Einfuhr von bestimmten Arzneimitteln (z. B. solche, die zur Anwendung an Lebens- bzw. Arzneimittel liefernden Tieren bestimmten sind) durch eine eigene Bestimmung in das verschärfte Sanktionssystem des Tierarzneimittelkontrollgesetz übernommen wird (siehe Abschnitt 5).