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Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318
gültig ab 02.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
2. Einfuhr
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die in der Anlage 1 und der Anlage 2 angeführten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen im Zeitpunkt der Verbringung nach Österreich (siehe auch Abschnitt 1.2.). Bei Nichtunionswaren sind die Einfuhrbeschränkungen daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten.