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Anlage 2
Einfuhr von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria
20.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil die Ergebnisse der amtlichen Einfuhrkontrollen bei getrockneten Bohnen aus Nigeria ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände zeigen. In fast allen Fällen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, bei dem die festgelegte akute Referenzdosis bei weitem überstiegen wurde.
20.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 unterliegen getrocknete Bohnen mit Ursprung in Nigeria.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
|
0713 35 |
Bohnen, getrocknet, auch geschält oder zerkleinert (Lebensmittel) |
(2) Die Erklärung, dass es sich um Bohnen aus Nigeria (Lebensmittel) handelt, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7009" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
20.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 ist als Einfuhr das Befördern von getrockneten Bohnen (Lebensmittel) aus Nigeria in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
20.3. Verfahren
20.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 20.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in Nigeria ist verboten.
(2) Wird eine derartige Sendung zu gewerblichen Zwecken zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
20.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für getrocknete Bohnen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-02: Lebensmittel - Bohnen aus Nigeria" (VuB-Code "020B") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7009 |
Bohnen aus Nigeria (Lebensmittel) |
siehe Abschnitt 20.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 20.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Position) siehe Abschnitt 20.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7009 verwendet werden |
20.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
20.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Bohnen mit Ursprung in Nigeria unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").