Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 10. Strafbestimmungen

10.2. Verwaltungsübertretungen

(1) Abgesehen von den unter Abschnitt 10.1. behandelten gerichtlichen Strafen und den unter Abschnitt 2.1.2. behandelten Verwaltungsübertretungen ist die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verwaltungsübertretung strafbar:

a)Verbringen von Abfällen entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Artikel 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV oder Nichteinhaltung von Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 AWG 2002 (§ 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002);

b)Verbringen von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 nicht entsprechen (§ 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002);

c)Nichtbefolgung von Aufträgen oder Anordnungen gemäß §§ 73, 74, 82 Abs. 4 oder 83 Abs. 3 AWG 2002 (§ 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002);

d)Verbringung von Abfällen entgegen den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 72 Z 1 AWG 2002 5*) ohne die erforderliche Bewilligung (§ 79 Abs. 2 Z 22 AWG 2002);

e)nicht Nachkommen einer Rückführungsverpflichtung von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV (§ 79 Abs. 2 Z 23 AWG 2002);

f)Verbringung von Abfällen entgegen den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 AWG 2002 *) ohne die erforderliche Bewilligung (§ 79 Abs. 2 Z 25 AWG 2002);

g)Nichtmitführen, Nichtvorweisen oder Nichtübermittlung der gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV erforderlichen Nachweise für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2.5.) (§ 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002);

h)Verstoß gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 72 Z 2 oder 3 AWG 2002 *) (§ 79 Abs. 3 Z 14 AWG 2002);

i)Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer Abschrift des Notifizierungsformulares oder des Begleitformulares oder der erforderlichen Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 - obwohl die Genehmigung zur Abfallverbringung erteilt worden ist (§ 79 Abs. 3 Z 15 AWG 2002).

In den Fällen der lit. a, b, d und e ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar. Ferner gilt gemäß § 80 Abs. 1 AWG 2002 in diesen Fällen als Tatort

1.der Sitz (die Hauptniederlassung) des Unternehmens, oder

2.sofern kein Sitz (keine Hauptniederlassung) des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmers; oder

3.sofern keine Niederlassung im Inland gegegen ist, der Ort der Anhaltung; oder

3.sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich des AWG 2002 erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Gemäß §§ 82 Abs. 3 und 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane kraft Gesetzes ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2.5.), mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 € einzuheben.

Gemäß § 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane kraft Gesetzes weiters ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 2.180 € festzusetzen und einzuheben.

Hinweise: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

Im Hinblick auf die speziellen Regelungen für die Verhängung von Organstrafverfügungen und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten durch Zollorgane in §§ 82 Abs. 3 und 83 Abs. 2 AWG 2002 kommen die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen des § 34 Abs. 2 ZollR-DG bei illegalen Abfallverbringungen nicht zur Anwendung.

Hinsichtlich der Auswirkungen des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes auf die Einhebung von Sicherheitsleistungen siehe VB-0100 Abschnitt 4.3.2.

(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass Abfälle entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen des AWG 2002 eingeführt, ausgeführt, durchgeführt oder befördert worden sind oder versucht wird, solche Waren entgegen diesen Bestimmungen einzuführen, auszuführen, durchzuführen oder zu befördern, so haben sie gemäß § 83 Abs. 3 AWG 2002 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Erforderlichenfalls ist zur Klärung der Frage, ob ein gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall vorliegt, ein Feststellungsverfahren (siehe Abschnitt 9.) zu veranlassen. Der Verstoß ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen, sofern nicht eine Organstrafverfügung (siehe Abs. 2) erlassen werden kann. Eine Durchschrift dieser Anzeige ist gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Solange die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organen in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung sind die Zollstelle und deren Organe gemäß § 83 Abs. 4 AWG 2002 berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(5) Die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gilt gemäß § 83 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 als aufgehoben, wenn entweder die für die Fortführung der Verbringung erforderlichen Unterlagen oder ein Notifizierungsformular für die Rückführung gemäß Artikel 22 und Artikel 24 der EG-VerbringungsV vorgelegt werden.

(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

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    *) Derzeit besteht eine solche Verordnung nicht.