Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel I Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 5 Risikomanagement
Artikel 4i

(1) Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente:

a) eine Beschreibung der Risiken;

b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind;

c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen;

d) die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen.

Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an.

(2) Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.