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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Anhang 37 Merkblatt zum Einheitspapier(1)
Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch:
- ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung "IM/c", "EX/c" oder "EU/c" (oder gegebenenfalls "CO/ c") einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:
- der Vordruck ausschließlich für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung "T1 bis", "T2 bis", "T2F bis" oder "T2SMbis" einzutragen;
- der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung "T2L bis", "T2LF bis" oder "T2LSMbis" einzutragen.
- ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennummer der betreffenden Person enthalten;
- betrifft der Teil "Zusammenfassung" im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Sie braucht daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) eingetragen zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:
- sind
die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so
durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen
ist;
- wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" enthält, sind die Felder 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (Kg)", 38 "Eigenmasse (Kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" dieser Versandanmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis einzutragen.