Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318 gültig ab 02.02.2021

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Suchtmittel

(1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) behandelten Drogenausgangsstoffen - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

(2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.).

(3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und laut Psychotropenverordnung sind über die "Online Suche Arzneispezialitäten" im Arzneispezialitätenregister https://aspregister.basg.gv.at/aspregister/ abfragbar.