Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
- Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 452
Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebietes der Gemeinschaft teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR-Verfahren oder für das ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlässt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.