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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 72a
(1) Werden Ursprungswaren eines Landes einer regionalen Gruppe in einem anderen Land derselben regionalen Gruppe be- oder verarbeitet, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern
a) der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes der regionalen Gruppe und
b) die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 70 genannte und im Fall von Textilwaren auch die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.
(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder der regionalen Gruppe entfällt.
(3) Als ,Wertzuwachs' gilt der Preis ab Werk abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Land der regionalen Gruppe.
(4) Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Mitgliedsland einer regionalen Gruppe zur weiteren Be- oder Verarbeitung oder zur Wiederausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung in ein anderes Land derselben regionalen Gruppe ausgeführt werden, wird durch ein vom erstgenannten Land erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.
(5) Der Nachweis für die nach den Artikeln 72, 72a und 72b erworbene oder behaltene Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Land einer regionalen Gruppe in die Gemeinschaft ausgeführt werden, wird durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder durch eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die in diesem Land aufgrund eines nach Maßgabe des Absatzes 4 erteilten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgefertigt worden ist.
(6) Das in Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung angegebene Ursprungsland ist
- im Falle einer Ausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 4 das Herstellungsland;
- im Fall von Waren, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das nach Absatz 1 bestimmte Ursprungsland.